Bei einer Nebenklage schließt sich der Nebenkläger einer bestehenden Anklage durch die Staatsanwaltschaft an. Der Nebenkläger muss somit nicht selber eine Klage erheben. Die Möglichkeit der Nebenklage soll es dem Nebenkläger ermöglichen, seine eigenen Interessen der Genugtuung im Strafprozess zu verfolgen und das Strafverfahren zu beeinflussen.
Damit sich eine Person als Nebenkläger einer Klage anschließen kann, muss diese zunächst nebenklageberechtigt sein. Nicht jeder, der Opfer einer Straftat geworden ist, wird dadurch automatisch nebenklageberechtigt. Bei der angeklagten Straftat muss es sich um eine Straftat handeln, bei denen eine Nebenklage ausdrücklich zugelassen ist.
Hierzu zählen zunächst die Straftaten, welche sich gegen die höchstpersönlichen Rechtsgüter des betroffenen Opfers richten. Zu diesen Straftaten zählen versuchte Morde oder Totschläge, Vergewaltigungen, Körperverletzungen oder Geiselnahmen.
Es sind aber auch die Opfer von Verletzungen von bestimmten gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten, wie Patentrechten oder Markenrechten, nebenklageberechtigt.
Es werden außerdem Opfer von Straftaten erfasst, die sich weder gegen die höchstpersönlichen Rechtsgüter noch gegen bestimmte Schutz- oder Urheberrechte des Opfers gerichtet waren, bei denen aber besonders schwerwiegende Tatfolgen für das Opfer eingetreten sind. Ob ein Opfer hierdurch zur Nebenklage berechtigt ist, wird anhand einer Einzelfallprüfung bewertet.
Außerdem nebenklageberechtigt sind die nahen Angehörigen von Straftaten, die zum Tod des Opfers geführt haben.
Des Weiteren sind Personen zur Nebenklage berechtigt, die einen erfolgreichen Antrag auf Klageerzwingung gestellt haben. Bei einem Klageerzwingungsverfahren handelt es sich um Verfahren, bei denen bei Erfolg die Staatsanwaltschaft gezwungen ist, ein bestimmtes Verfahren durchzuführen. Der Antragsteller soll hier die Möglichkeit haben, als Nebenkläger die ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft sicherzustellen.
Ein nebenklageberechtigtes Opfer einer Straftat kann sich jederzeit einer Anklage der Staatsanwaltschaft anschließen. Er kann sich auch während bereits laufender Verfahren einer Anklage anschließen. Er muss also nicht bereits vor Verhandlungsbeginn als Nebenkläger feststehen.
Für den Beitritt zu einer Anklage muss der Nebenklageberechtigte seinen Beitritt schriftlich erklären. Der Nebenkläger kann einen Verfahrensbeistand einsetzen. Bei Strafverfahren gegen Jugendliche ist die Nebenklage nur in bestimmten Fällen möglich. Hierzu zählen besonders schwere Verbrechen.
Dem Nebenkläger stehen verschiedene Rechte zu.
Der Nebenkläger ist dazu berechtigt, während des gesamten Prozesses anwesend zu sein. Dies gilt auch dann, wenn der Nebenkläger gleichzeitig als Zeuge im Verfahren auftritt. Der Nebenkläger kann auf seine Anwesenheit aber auch verzichten.
Der Nebenkläger kann selbst Beweisanträge stellen. Hierdurch kann durch diesen das Verfahren direkt beeinflusst werden. Er kann dadurch auch sicherstellen, dass das Gericht seiner Pflicht zur Aufklärung des Falles nachkommt. Der Nebenkläger kann im Verfahren vorgebrachte Anträge auch beanstanden. Das Beweisantragsrecht gilt aber nicht uneingeschränkt. Unter bestimmten Umständen ist der Nebenkläger auch berechtigt, selbstständig Beweispersonen laden zu lassen.
Weiterhin ist es dem Nebenkläger auch möglich, Befangenheitsanträge zu stellen. Hierdurch kann er Richter und Sachverständiger ablehnen, wenn diese befangen sind. Der Nebenkläger hat weiterhin das Recht, selbst Fragen an den Angeklagten, an die Zeugen und an die Sachverständiger zu stellen. Er hat außerdem das Recht, ein Schlussplädoyer zu halten und er kann auf den Schlussvortrag des Angeklagten erwidern.
Außerdem hat der Nebenkläger das Recht zur Akteneinsicht. Die Akteneinsicht kann der Nebenkläger selbst oder durch seinen Rechtsbeistand ausüben. Die Akteneinsicht umfasst alle für das Verfahren relevanten Akten. Er kann die aktuellen Ermittlungsstände und Ermittlungsergebnisse einsehen. Hierbei kann er auch die Niederschriften der Vernehmung einsehen. Auch dieses Recht steht dem Nebenkläger dann zu, wenn er auch als Zeuge im Verfahren auftritt.
Dem Nebenkläger steht das Recht zur Revision zu. Die Revision kann der Nebenkläger unabhängig von der Staatsanwaltschaft einlegen. Der Nebenkläger muss durch die Gerichtsentscheidung beschwert sein. Das bedeutet, das Urteil muss zuungunsten des Nebenklägers gesprochen werden. Dies ist in der Regel bei einem Freispruch des Angeklagten der Fall.
In bestimmten Fällen hat der Nebenkläger auch ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe.
Die Kosten des Nebenklägers hat grundsätzlich der verurteilte Angeklagte zu tragen. Wenn der Angeklagte selbst zahlungsunfähig ist, können die Kosten bei bestimmten Straftaten der Staatskasse auferlegt werden. Dies soll verhindern, dass der Nebenkläger auf seinen Kosten sitzen bleibt. Die Kosten können beispielsweise bei Opfern von Sexualdelikten, versuchten Tötungsdelikten oder den Angehörigen eines Getöteten der Staatskasse auferlegt werden. Auch bei Opfern von Nachstellungen oder Raubdelikten kann dies der Fall sein.
Auch bei einer Nichtverurteilung des Angeklagten können ihm die Kosten der Nebenklage unter Umständen aus Billigkeitsgründen auferlegt werden. Bei einem Freispruch des Angeklagten muss der Nebenkläger seine Kosten selber tragen.