Gewaltschutz und sozialpsychologische Prozessbegleitung

Der Gewaltschutz soll Personen vor allen Formen der Gewalt schützen. Konkret bedeutet dies zunächst, dass sich Opfer von einer widerrechtlichen Verletzung des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit an ein Gericht wenden können. Dieses ist verpflichtet, alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, die eine weitere Verletzung der höchstpersönlichen Rechte des Opfers verhindern. Erfasst sind aber auch die Personen, denen eine Verletzung des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit angedroht worden ist. Auch in diesen Fällen ist das Gericht verpflichtet, eine Verletzung zu verhindern. Erfasst sind außerdem die sogenannten Stalker-Fälle. Dies bedeutet, dass das Opfer in unzumutbarer Weise vom Täter belästigt wird, indem dieser dem Opfer wiederholt nachstellt.

Mögliche Schutzmaßnahmen des Gewaltschutzes können zum Beispiel darin bestehen, dem Täter zu verbieten, sich dem Opfer anzunähern oder dem Täter das Betreten der Wohnung des Opfers zu verbieten. Bei einer gemeinsamen Nutzung der Wohnung steht dem Opfer das Recht zu einer alleinigen Nutzung zu.

Wenn der Täter gegen diese Schutzmaßnahmen verstößt, kann das Gericht Ordnungsgelder und im Zweifel auch eine Ordnungshaft verhängen. Der Täter macht sich darüber hinaus bei einem Verstoß gegen die Schutzanordnung strafbar.

Die psychosoziale Prozessbegleitung stellt einer Ergänzung zu den anderen bestehenden Angeboten des Opfers einer Straftat dar. Ausgeführt wird diese Art von Prozessbegleitung von qualifizierten und mit einer Zusatzausbildung versehene Personen. Somit ist nicht jeder Prozessbegleiter auch für diese Art der Prozessbegleitung geeignet und befugt. Seit dem 1. Januar 2017 ist diese Art der nichtrechtlichen Begleitung für besonders Schutzbedürftige vor, während und nach dem Strafverfahren gesetzlich festgehalten. 

Die Prozessbegleitung stellt keine beratende Opferbegleitung dar, kann aber daneben auch beantragt werden. Diese Art der Begleitung wird auch nicht rechtsberatend tätig. Dies liegt immer noch im Rahmen des Anwalts, der seine Arbeit neben der Prozessbegleitung beauftragt werden kann. Die Kosten für die psychosoziale Prozessbegleitung übernimmt in der Regel der Staat, sofern die Voraussetzungen dafür gegeben sind. 

Die psychosoziale Prozessbegleitung umfasst vor allem die Informationsvermittlung, Betreuung im Strafverfahren und eine qualifizierte Betreuung. Der Zweck dahinter ist, dass es zu einer Reduzierung der individuellen Belastung des Opfers kommen soll und eine Stabilisierung des Opfers für das Strafverfahren angestrebt wird. 

Anspruchsberechtigt für die psychosoziale Prozessbegleitung sind zum einen Kinder und Jugendliche, die Opfer einer Sexual- oder Gewalttat geworden sind, aber genauso auch erwachsene Opfer. Des Weiteren haben auch Angehörige, die das Opfer durch eine Straftat verloren haben, Anspruch auf diese Art der Prozessbegleitung. Es muss ein Antrag bei Gericht für die psychosoziale Prozessbegleitung gestellt werden.