Bei dem Opferentschädigungsanspruch handelt es sich um einen Anspruch auf Versorgung für Opfer von Straftaten.
Anspruchsberechtigt sind zunächst Opfer von Straftaten, welche die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Landes haben, außerdem auch Nicht-EU-Ausländer, die sich seit drei Jahren regelmäßig in Deutschland aufhalten.
Bei der Straftat muss es sich um einen vorsätzlichen, rechtswidrigen Angriff gehandelt haben. Ein Angriff stellt dabei jede, in feindlicher Willensrichtung, unmittelbar auf den Körper eines anderen zielende, Einwirkung dar.
Es muss dabei zu einer Angriffshandlung gekommen sein. Eine körperliche Berührung ist dabei nicht notwendig. Zu den Angriffen zählen unter anderem Körperverletzungen und Sexualdelikte, außerdem Straftaten gegen die persönliche Freiheit, wie die Aussetzung oder die Freiheitsberaubung, wenn diese durch Anwendung körperlicher Gewalt durchgesetzt werden.
Die Angriffshandlung muss nicht gegen den Geschädigten selbst gerichtet gewesen sein. Es fallen auch Schockschäden von nicht unmittelbar durch die Tat geschädigte Personen unter den Opferentschädigungsanspruch.
Vorsatz bedeutet, der Täter handelte mit Wissen und Wollen in Bezug auf den Angriff und die Schädigung. Ein bedingter Vorsatz ist dabei ausreichend. Gerechtfertigt ist ein Angriff nur, wenn ein Rechtfertigungsgrund vorliegt, der Angriff somit beispielsweise durch Notwehr oder Notstand gegeben ist. Das Opfer muss durch den vorsätzlichen, rechtswidrigen Angriff eine gesundheitliche oder körperliche Schädigung erlitten haben.
Der Antrag auf Versorgung kann formlos bei der zuständigen örtlichen Behörde gestellt werden. Der Antrag kann auch vor dem Abschluss eines Strafverfahrens gestellt werden. Eine Frist für den Antrag besteht nicht.
Der Anspruch soll die gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Tat entschädigen.
Die Leistungen des Entschädigungsrechts umfassen unter anderem die Heilkosten und die Krankenbehandlung. Diese erhält das Opfer so lange, wie seine gesundheitliche Verschlechterung besteht. Es gehören weiterhin auch Rehabilitationsmaßnahmen dazu.
Außerdem besteht ein Anspruch auf eine monatliche Rente, falls eine dauerhafte gesundheitliche Beeinträchtigung besteht. Diese Rente wird unabhängig von Einkommen und Vermögen gezahlt. Eine monatliche Rente wird auch dann gezahlt, wenn sich die gesundheitliche Beeinträchtigung auf das Einkommen des Opfers auswirkt. Diese ist aber einkommensabhängig.
Des Weiteren können auch Kosten für Haushaltshilfen oder für die Pflege übernommen werden, wenn das Opfer bedürftig ist.
Die Höhe der gezahlten Entschädigung richtet sich dem Ausmaß der Schädigungsfolgen und den tatsächlich eingetretenen wirtschaftlichen Nachteilen.
Die Versorgung des Opfers kann unter bestimmten Umständen auch versagt werden.
Dies ist vor allem dann gegeben, wenn der Geschädigte die Schädigung selbst verursacht oder zumindest mitverursacht hat. Ein weiterer Versagungsgrund ist, wenn die Versorgung dem Täter selbst zugutekommen würde. Dies ist besonders in Fällen der häuslichen Gewalt der Eltern an ihren minderjährigen Kindern zu beachten.
Es gibt darüber hinaus aber noch weitere Gründe, die eine Entschädigung des Opfers unbillig werden lassen. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn das Opfer einer kriminellen Organisation angehört und es in diesem Zusammenhang angegriffen wurde. Die Versorgung wird auch dann versagt, wenn der Geschädigte an einer politischen oder kriegerischen Auseinandersetzung in seinem Heimatland beteiligt war und im Zusammenhang mit dieser Auseinandersetzung verletzt wurde.
Die Versorgung kann außerdem versagt werden, wenn das Opfer nicht alles ihm Mögliche getan hat, um den Fall aufzuklären und zur Verfolgung des Täters beizutragen.