Schmerzensgeld und Schadensersatz

Zur Zahlung von Schadensersatz oder Schmerzensgeld ist derjenige verpflichtet, der einem anderen in vorsätzlicher oder fahrlässiger Weise das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Rechte eines anderen widerrechtlich verletzt hat. 

Der Schadensersatz soll die materiellen Schäden ersetzen, die durch eine Pflichtverletzung entstanden sind. Es soll der Zustand wiederhergestellt werden, der bestehen würden, hätte es keine schädigende Handlung gegeben. Zu den schadensersatzfähigen Schäden zählen zunächst alle Sachschäden. Alle Sachen des Opfers, die durch die Tat zerstört oder beschädigt worden sind, können durch einen Schadensersatz ausgeglichen oder beseitigt werden.

Es können aber auch für körperliche Schäden Schadensersatzpflichten entstehen. Hierzu zählen zum Beispiel Erwerbsschäden und Verdienstausfallschäden. Diese müssen entschädigt werden, wenn der Geschädigte seiner Arbeitstätigkeit aufgrund der Schädigung nicht mehr oder nicht mehr in vollem Umfang nachgehen kann. Es müssen auch die Schäden, die dadurch entstehen, dass der Geschädigte bei seinem beruflichen Fortkommen eingeschränkt und benachteiligt ist, ersetzt werden. Auch bei Gewinneinbußen eines Unternehmers handelt es sich um einen ersatzfähigen Schaden. Der Erwerbsschaden muss hinreichend konkret sein. Das bedeutet, es wird nur der konkrete Schaden ersetzt, der dem Opfer tatsächlich entstanden ist. Nicht ersatzfähig sind dagegen potentielle Einkommen eines arbeitslosen Opfers. Eine Einstufung als arbeitsunfähig alleine ist auch nicht entschädigungsfähig. Dies soll verhindern, dass das Opfer durch die Tat besser gestellt ist als zuvor. Der Schadensersatz soll nur die vorhandenen Schäden ausgleichen. Der Geschädigt ist außerdem zur Schadensminderung verpflichtet. Er muss den Schaden so gering wie möglich halten. In Bezug auf den Erwerbsschaden bedeutet dies, dass er versuchen muss, seine Arbeitstätigkeit in dem Rahmen, in dem es ihm möglich ist, fortzusetzen. Er ist auch dazu verpflichtet, zu versuchen eine andere ihm zumutbare Erwerbstätigkeit auszuüben. Die Höhe des zu zahlenden Schadensersatzes bestimmt sich also nach der Höhe des entstandenen Schadens.

Beim Schmerzensgeld handelt es sich um eine finanzielle Entschädigung für erlittene Schmerzen und negative Auswirkungen auf die Lebensqualität des Geschädigten. Es handelt sich hierbei somit um eine Entschädigung für immaterielle Schäden, somit also für Schäden, deren Schaden nicht konkret bestimmbar ist. 

Das Schmerzensgeld hat zwei Funktionen, eine Ausgleichsfunktion und eine Genugtuungsfunktion

Bei der Ausgleichsfunktion geht es darum, dem Geschädigten die finanziellen Mittel zuteilzuwerden, welche er benötigt, die erlittenen Nachteile, welche durch die Schädigung verursacht worden sind, auszugleichen. Dem Geschädigten soll außerdem eine bessere Lebensqualität ermöglicht werden und es soll das allgemeine Wohlbefinden des Geschädigten verbessert werden. Das zu zahlende Schmerzensgeld passt sich aufgrund dieser Funktion der Heftigkeit und der Dauer des körperlichen und seelischen Schadens des Geschädigten an. Dabei werden auch vorübergehende und dauerhafte Entstellungen und andere Folgeschäden berücksichtigt.

Die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes soll dafür sorgen, dass dem Geschädigten eine Wiedergutmachung für das Verhalten des Schädigers gezahlt wird. Hierdurch soll die Bedeutung einer Schädigung durch besonders verwerfliches Verhalten mit in die Bemessung des Schadensersatzes einbezogen werden. Der Genugtuungsfunktion kommt im deutschen Recht aber keine große Bedeutung zu. 

Die Höhe des Schmerzensgeldes richtet sich zunächst nach der Heftigkeit und der Dauerhaftigkeit des Schadens und wie schwierig die Gesundheit des Opfers wiederherzustellen ist.  Daneben bemisst sich die Höhe des Schmerzensgeldes aber auch nach der individuellen Bedeutung der Schädigung für das konkrete Opfer. Das bedeutet, dass ein Geschädigter für die gleiche Schädigung ein höheres Schmerzensgeld bezahlt bekommt als ein anderer Geschädigter, wenn es nach seinen Lebensumständen ein größerer Schaden ist. Es werden konkrete Faktoren einbezogen. So ist ein höheres Schmerzensgeld anzunehmen, wenn der körperliche Schaden zu einer Einschränkung der beruflichen Tätigkeit und der Hobbys des Opfers führt.